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DGBankUmwG

§ 12Anlagesicherheit, Deckungsstockfähigkeit

Gesetz zur Umwandlung der Deutschen Genossenschaftsbank

(1) Soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung Geld in mündelsicheren Werten anzulegen haben, stehen gedeckte Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft, die nicht auf ausländische Zahlungsmittel lauten, diesen Werten gleich.
(2) Die gedeckten Schuldverschreibungen der Aktiengesellschaft sind deckungsstockfähig, soweit Unternehmen nach Gesetz oder Satzung eine Deckungsmasse in Hypothekenpfandbriefen oder Öffentlichen Pfandbriefen nach dem Pfandbriefgesetz bilden können.
(3) Vorschriften in Gesetzen oder Rechtsverordnungen, welche die Anlegung von Geldern oder die Hinterlegung von Wertpapieren bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder der Deutschen Genossenschaftsbank betreffen, gelten auch für die Aktiengesellschaft.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 22.12.2023 I Nr. 411

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR210200998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f275e37d6ca753832b670e9c37920d3ab4490b19d94b0a6ad4b8a034ddd0812e

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