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DGBankSa

§ 3

Satzung DG BANK AG

1.
Das Grundkapital der Aktiengesellschaft beträgt DM 2.533.920.000,- und ist eingeteilt in 506.784 Stück auf den Namen lautende Aktien im Nennbetrag von 5.000,- DM.
2.
Der Vorstand ist durch Hauptversammlungsbeschluß vom 2. Dezember 1997 ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. Dezember 1998 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Aktien gegen Geldeinlage um bis zu insgesamt 300 Mio. DM zu pari zu erhöhen (genehmigtes Kapital I). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen und insoweit das Bezugsrecht auch auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die sonstigen Bedingungen der Kapitalerhöhung festzulegen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211400998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5130a4e3207e85687c8d3f4eac93741cfdfeefb4da133ff573cece1e6c69c931

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