Zum Gesetzesinhalt

DGBankSa

§ 4

Satzung DG BANK AG

1.
Die Übertragung von Namensaktien und von aus den Namensaktien hervorgehenden Bezugsrechten bedarf der vorherigen Zustimmung der Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel des stimmberechtigten vertretenen Kapitals.
2.
Der Anspruch auf Einzelverbriefung der Aktien ist ausgeschlossen.
3.
Die Form von Aktienurkunden, Zwischenscheinen sowie Gewinnanteils- und Erneuerungsscheinen setzt der Vorstand fest. Das gleiche gilt für sonst von der Aktiengesellschaft ausgegebene Wertpapiere.
4.
Eintragungen im Aktienbuch sind für die Aktiengesellschaft hinsichtlich der Ausübung der Rechte aus den Namensaktien und der Anschrift der Aktionäre ausschließlich maßgebend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211400998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5130a4e3207e85687c8d3f4eac93741cfdfeefb4da133ff573cece1e6c69c931

XML-Quelle beim Herausgeber