(1) Die von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffene Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens eines Rechtsbeistands bedienen.
(2) Ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft liegt vor, wenn
1.
wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Rechtsbeistands geboten erscheint,
2.
die betroffene Person ihre Rechte nicht selbst hinreichend wahrnehmen kann oder
3.
die betroffene Person sich außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in Haft befindet und deshalb Zweifel bestehen, ob sie ihre Rechte selbst hinreichend wahrnehmen kann.
(3) Liegt ein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft vor, so ist
1.
die betroffene Person bei der Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens zur Vollstreckung der schweizerischen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass sie die Bestellung eines Rechtsbeistands beantragen kann, und
2.
der betroffenen Person auf Antrag oder von Amts wegen ein Rechtsbeistand zu bestellen, wenn sie noch keinen Rechtsbeistand hat.
(4) Über die Bestellung eines Rechtsbeistands entscheidet die Bewilligungsbehörde oder das mit der Sache befasste Gericht. Die Bestellung kann aufgehoben werden, wenn kein Fall der notwendigen Rechtsbeistandschaft mehr vorliegt.
(5) Die Vorschriften des Elften Abschnittes des Ersten Buches der Strafprozessordnung mit Ausnahme der §§ 139, 140, 141, 141a, 142 Absatz 2 und 3, des § 143 Absatz 1 und 2 Satz 2 bis 4, des § 143a Absatz 3 sowie des § 144 gelten entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
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