(1) Die Bewilligungsbehörde hat der von einem schweizerischen Vollstreckungshilfeersuchen betroffenen Person ein Anhörungsschreiben mit den in Artikel 48 Absatz 3 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Die betroffene Person erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang des Anhörungsschreibens zu äußern. Sie ist im Anhörungsschreiben darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.
(2) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.
(3) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde
1.
die Vollstreckung als unzulässig ablehnt oder
2.
von vornherein die Umwandlung der schweizerischen Entscheidung durch das Gericht nach § 10 Absatz 1 beantragt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 14.5.2024 I Nr. 165 mWv 1.5.2024 in Kraft getreten
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