DEÜV
§ 3Zu meldender Personenkreis
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
- 1.
- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- 2.
- Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- 3.
- geringfügig Beschäftigte,
- 4.
- Leiharbeitnehmer,
- 5.
- Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
- 6.
- Wehr- und Zivildienstleistende.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034310998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e0f91002c6cbd4f8d466b6a4b875664f5232727555810192bf1f5186551619
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 19 SGB 2Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe
„… gte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber B …“