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DEÜV

§ 3Zu meldender Personenkreis

Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung

Meldungen sind zu erstatten für
1.
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
2.
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
3.
geringfügig Beschäftigte,
4.
Leiharbeitnehmer,
5.
Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,
6.
Wehr- und Zivildienstleistende.
Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR034310998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e0f91002c6cbd4f8d466b6a4b875664f5232727555810192bf1f5186551619

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 19 SGB 2Grundsicherungsgeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe

    „… gte, 4. Leiharbeitnehmer, 5. Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Grundsicherungsgeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, 6. Wehr- und Zivildienstleistende. Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber B …“