DEÜV
§ 2Meldepflichtige
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung
- 1.
- dem Arbeitgeber,
- 2.
- Personen, die wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlen,
- 3.
- Zahlstellen,
- 4.
- dem Bundesministerium der Verteidigung oder den von ihm bestimmten Stellen und dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben,
- 5.
- den Leistungsträgern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2006 I 152;
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 16 G v. 16.4.2026 I Nr. 107
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR034310998
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 81e0f91002c6cbd4f8d466b6a4b875664f5232727555810192bf1f5186551619