DBGrG
§ 8Wirkung der Eintragung
Gesetz über die Gründung einer Deutsche Bahn Aktiengesellschaft
- 1.
- Die ausgegliederten Teile des Bundeseisenbahnvermögens einschließlich der Verbindlichkeiten gehen entsprechend der im Ausgliederungsplan vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die Deutsche Bahn Aktiengesellschaft über. Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können, verbleiben in Eigentum oder Inhaberschaft des Bundeseisenbahnvermögens.
- 2.
- Die Bundesrepublik Deutschland wird entsprechend dem Ausgliederungsplan alleinige Aktionärin der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
- 3.
- Der Mangel der notariellen Beurkundung des Ausgliederungsplanes wird geheilt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 9.6.2021 I 1614
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR238600993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26b50207a9d72701bc0e2a7dd2a4902e1829117e3889678d515d66863a5dee32