DarlVermV
§ 15Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Darlehensvermittlung
- 1.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
- 2.
- entgegen § 11 sich Eigentum oder Besitz an Geldern eines Darlehensnehmers verschafft,
- 3.
- entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
- 4.
- entgegen § 12 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- 5.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 Einsicht nicht gestattet oder
- 7.
- entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0E50B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c11cef0cc6a25ffdddd23a282203789eb9f1678dacf0656224ba23ba562791bf
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 144 GewOVerletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, ni …“
- § 145 GewOVerletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe
„… e Aufklärung oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig gibt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. …“
- § 146 GewOVerletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes
„… satz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11a der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- …“