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DarlehensV

§ 10Rückzahlungsbescheid

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
1.
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und
2.
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226

Sonst: Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188910022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af7710c469991646a834fec634d1528c1896070c34f097161e91d01cc10ec5e1

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