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DarlehensV

§ 12Mitteilungspflichten

Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen

(1) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet,
1.
jede Änderung der Wohnanschrift und des Familiennamens,
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
während der Dauer der Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung jede nach der Geltendmachung eintretende Änderung seiner nach § 18a des Gesetzes maßgeblichen Familien- und Einkommensverhältnisse
dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(2) Kommt der Darlehensnehmer seinen Mitteilungspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, so hat er für die Ermittlung, sofern nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, pauschal 25 Euro zu zahlen. Anschriftenermittlungskosten sollen nicht erhoben werden, wenn der Darlehensnehmer seine Mitteilungspflichten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 18 Absatz 9 des Gesetzes und nach § 10 verletzt und das Darlehenskonto des Darlehensnehmers im Zeitpunkt der Notwendigkeit der Anschriftenermittlung keinen Zahlungsrückstand aufweist. § 8 Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 26.8.2025 I Nr. 226

Sonst: Ersetzt V 2212-2-8-3 v. 9.7.1980 I 895 (DarlehensV 1980)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR188910022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): af7710c469991646a834fec634d1528c1896070c34f097161e91d01cc10ec5e1

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