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§ 8Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II
- 1.
- Gestaltung und Herstellungstechnik,
- 2.
- Auftragsabwicklung,
- 3.
- Betriebsführung und Betriebsorganisation.
- 1.
- Gestaltung und HerstellungstechnikDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Damen- und Herrenschneiderbetrieb zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Freihandskizzen und Entwurfszeichnungen im Rahmen eines Beratungskonzepts entwickeln und anfertigen,
- b)
- Modellentwürfe entwickeln, Grund- und Modellschnitte erstellen und abwandeln,
- c)
- Bedeutung von Modetendenzen sowie historischen und kulturellen Einflüssen für die Herstellung von Bekleidung beschreiben,
- d)
- Obermaterialien und Zutaten auswählen, hinsichtlich der Auswirkungen auf das Modell bewerten und Auswahl begründen; Materialzusammensetzung und -eigenschaften beschreiben, Materiallisten und Schnittlegepläne erstellen,
- e)
- Einsatzmöglichkeiten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen beschreiben,
- f)
- Herstellungs- und Gestaltungstechniken beschreiben und bewerten sowie Verwendungszwecken zuordnen,
- g)
- Veränderungs- und Modernisierungsbedarf an Kleidungsstücken darstellen, Veränderungsmöglichkeiten vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen;
- 2.
- AuftragsabwicklungDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis g aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
- b)
- Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
- c)
- Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestaltungs-, Konstruktions-, Herstellungs- und Schmucktechniken, der Anproben sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,
- d)
- berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung und bei Serviceleistungen sowie bei Verletzung von Urheberrechten beurteilen,
- e)
- Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen erarbeiten sowie vorgegebene Arbeitspläne, Skizzen und Zeichnungen bewerten und korrigieren,
- f)
- auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,
- g)
- Unteraufträge vergeben und kontrollieren;
- 3.
- Betriebsführung und BetriebsorganisationDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei Leistungen für Beratung, Zuschnitt, Fertigung und Anprobe unterscheiden sowie betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
- c)
- Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund modischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
- d)
- betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
- e)
- personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,
- f)
- betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
- g)
- Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,
- h)
- Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
- 1.
- ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
- 2.
- nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 57 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212200006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e30546509c30d46f29ec6e98d3a0147581e7c1a9bdda3fe471d7af204cbd3bee