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§ 10Übergangsvorschrift

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk

Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 57 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e30546509c30d46f29ec6e98d3a0147581e7c1a9bdda3fe471d7af204cbd3bee

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