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§ 6Situationsaufgabe

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk. Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.
(2) Als Situationsaufgabe ist
1.
ein Großstück für einen Herren oder
2.
ein Gesellschaftskleid
zur ersten Anprobe zu fertigen. Die auszuführenden Arbeiten umfassen das Maßnehmen an einer Person, das Aufstellen des Schnitts auf der Grundlage der ermittelten Maße, das Zuschneiden der Oberstoffe und Einlagen, das Formbügeln sowie die Ergebniskontrolle.
(3) Es sind die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 auszuführen, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 gewählt hat und die Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 2, wenn der Prüfling das Meisterprüfungsprojekt nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 gewählt hat.
(4) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 57 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e30546509c30d46f29ec6e98d3a0147581e7c1a9bdda3fe471d7af204cbd3bee

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