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§ 4Meisterprüfungsprojekt

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist
1.
ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens einem Großstück oder
2.
ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens einem Großstück
anzufertigen. Die durchzuführenden Arbeiten umfassen das Entwerfen, Planen, Kalkulieren und Maßanfertigen, die Durchführung der Fertigprobe und die Prüfung der Arbeitsergebnisse sowie die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und die Nachkalkulation.
(4) Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet. Die Dokumentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung der Fertigprobe und die Nachkalkulation.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 57 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR212200006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e30546509c30d46f29ec6e98d3a0147581e7c1a9bdda3fe471d7af204cbd3bee

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