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§ 2Meisterprüfungsberufsbild
- 1.
- Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
- 2.
- Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 3.
- Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,
- 4.
- Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gestaltungs-, Konstruktions-, Herstellungs- und Änderungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,
- 5.
- Arbeitsablaufpläne unter Berücksichtigung von Kundenanprobe- und Lieferterminen erstellen,
- 6.
- Proportionen und figürliche Besonderheiten von Kunden, insbesondere durch Maßnehmen, erkennen und umsetzen,
- 7.
- Modelle nach Kundenanforderungen entwerfen, insbesondere unter Berücksichtigung von Farb- und Formenlehre, Proportionen, Typ, Stil, Funktionen, Modetendenzen sowie Materialien und deren Verarbeitungsmöglichkeiten; Modellvorschläge skizzieren und dem Kunden präsentieren,
- 8.
- Obermaterialien und Zutaten auswählen, dabei Herstellungs- und Gestaltungstechniken berücksichtigen,
- 9.
- maß- und figurbezogene Grundschnitte von Klein- und Großstücken konstruieren, Modellschnitte, insbesondere unter modischen, funktionalen, kulturellen, historischen und technischen Gesichtspunkten entwickeln sowie Schnittlegepläne erstellen; Oberstoffe, Futterstoffe und Einlagen zuschneiden,
- 10.
- Klein- und Großstücke zur Anprobe richten, Anprobe am Kunden durchführen, Oberstoffe an der Schneiderbüste sowie am Kunden modellieren,
- 11.
- Kleidungsstücke mit unterschiedlichen Herstellungstechniken, insbesondere Mieder- und Korsagentechniken, modell- und maßgerecht anfertigen,
- 12.
- Schmucktechniken anwenden,
- 13.
- Veränderungsmöglichkeiten an Kleidungstücken beurteilen, Vorschläge entwickeln und umsetzen; Pflegekonzepte bestimmen und anwenden,
- 14.
- Qualität und Passgenauigkeit der maßgefertigten Kleidungsstücke kontrollieren und bewerten, Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung bestimmen und durchführen,
- 15.
- Fertigproben durchführen; Kleidungsstücke dem Kunden übergeben,
- 16.
- Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie Nachkalkulation durchführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 57 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR212200006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e30546509c30d46f29ec6e98d3a0147581e7c1a9bdda3fe471d7af204cbd3bee