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DADG

§ 8Auskunftserteilung

Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

(1) Die nach der Datenverordnung verpflichteten Personen haben auf Verlangen der Bundesnetzagentur
1.
die zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach § 2 sowie nach der Datenverordnung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und
2.
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
Bei juristischen Personen, bei Gesellschaften und nicht rechtsfähigen Vereinen gelten die Verpflichtungen nach Satz 1 für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.
(2) Die nach Absatz 1 zur Information Verpflichteten können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Personen nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c33d4b70f751044a7da73fc5d700e0db55ee3fb6a1591521e920bc9dff7c8d9

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