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DADG

§ 6Befugnisse; Beschwerdeverfahren und sonstige Verfahren zur Durchsetzung von Verpflichtungen

Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß der Datenverordnung, insbesondere für Beschwerdeverfahren nach Artikel 38 der Datenverordnung und sonstige Verfahren zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Datenverordnung von Amts wegen, gelten ergänzend die Maßgaben der §§ 7 bis 14.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c33d4b70f751044a7da73fc5d700e0db55ee3fb6a1591521e920bc9dff7c8d9

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