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DADG

§ 11Vorläufige Anordnungen

Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung

Die Bundesnetzagentur kann bis zu einer endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR09D0B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c33d4b70f751044a7da73fc5d700e0db55ee3fb6a1591521e920bc9dff7c8d9

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