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COV19GewStAusglG

§ 3Sondervorschriften für Berlin und Hamburg

Gesetz zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder

In Berlin und Hamburg steht der Betrag nach § 1 Absatz 2 vollständig dem Land zu. § 2 findet keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR207210020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e834e0346f7d86c7000aa07cc36951b6604d0ccef9678dd10037f44128c3f2db

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