ContStifG
§ 18Verhältnis zu anderen Ansprüchen
Gesetz über die Conterganstiftung
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR296700005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c054bf64a9f88662b29bfdd683fc5d728779ad489bd95257dda916e7e03a2e7
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 88 SGB 12Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
„… er Lebenspartner die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen nach § 19 Absatz 3, § 87 Absatz 1 und § 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten. Der Einsatz des Vermögens der leistungsberechtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten …“
- § 90 SGB 12Einzusetzendes Vermögen
„… chtigten Person und ihres nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners nach § 19 Absatz 3, § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch stellt eine Härte dar. Für Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag …“
- § 94 SGB 12Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
„… htigten Person gegenüber ihrem Ehegatten, ihrem Lebenspartner, ihren Kindern oder ihren Eltern nach § 94 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bedeutet eine unbillige Härte nach § 94 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Hilfe na …“
- § 103 SGB IXRegelung für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf
„… z leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes Leistungen nach § 103 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer Stellen, auf die kein Anspruch besteht, dürfen nicht desh …“
- § 92 SGB IXBeitrag
„… r Eingliederungshilfebezieher nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird ein Beitrag nach § 92 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch nicht erhoben. Das gilt auch für die nach diesem Gesetz leistungsberechtigten Personen, die nach Inkrafttreten des Bund …“