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ContStifG

§ 20Förderungsmaßnahmen

Gesetz über die Conterganstiftung

(1) Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zwecks kann die Stiftung Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Erprobung von spezifischen Behandlungsmethoden und sonstigen Maßnahmen fördern oder durchführen.
(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Förderungsmaßnahmen werden zu Ende geführt.
(3) Ein Anspruch auf Förderung aus Mitteln der Stiftung besteht nicht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR296700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c054bf64a9f88662b29bfdd683fc5d728779ad489bd95257dda916e7e03a2e7

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