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ContStifG

§ 15Verzicht, Anrechnung von Zahlungen Dritter

Gesetz über die Conterganstiftung

(1) Haben die leistungsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen Vertreter ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes, so erhalten sie Leistungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes nur dann, wenn sie vorher schriftlich erklären, dass sie auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche gegen die Grünenthal GmbH, deren Gesellschafterinnen und Gesellschafter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und Angestellte, die auf die Einnahme thalidomidhaltiger Präparate zurückgeführt werden, unwiderruflich verzichten.
(2) Auf die Leistungen nach diesem Gesetz werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate bereits von anderen möglicherweise Verantwortlichen geleistet worden sind. Auf die Kapitalentschädigung und die Conterganrente werden Zahlungen angerechnet, die wegen der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate von Anderen, insbesondere von ausländischen Staaten, geleistet werden.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

§ 15 Abs. 2 Satz 2: Gem. Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 21.11.2023, 2024 I Nr. 46 - 1 BvL 6/21 –
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 25.6.2009 I 1537

Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.7.2021 I 2512

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR296700005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3c054bf64a9f88662b29bfdd683fc5d728779ad489bd95257dda916e7e03a2e7

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