ChirurgMAusbV
§ 2Ausbildungsdauer
Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR005720989
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fecb5efaa9946a6803f5aa50c5edb33908c589f3f99551e9fa410a71f828e5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 27a HwO
„… n Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Rechtsverordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.“