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ChirurgMAusbV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Berufsausbildung zum Chirurgiemechaniker/zur Chirurgiemechanikerin

Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 1.8.1989 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ChirurgMAusbV Anhang EV +++)

Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR005720989

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d5fecb5efaa9946a6803f5aa50c5edb33908c589f3f99551e9fa410a71f828e5

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