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CHGeldERAV

§ 4Zulassung der elektronischen Aktenführung

Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag

Das Bundesamt für Justiz kann ab dem 1. Mai 2025 die Akten in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrages in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz einschließlich der Akten in Zwangsvollstreckungsverfahren elektronisch führen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07B0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e678821e5f71a388196b5cdcca6399c1f76ad5098f77874089e475b4a4741909

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