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§ 6Datenschutz, Datensicherheit und Barrierefreiheit

Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag

(1) Das Bundesamt für Justiz dokumentiert die dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, die es zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Sicherstellung des Datenschutzes nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes, insbesondere der in § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Anforderungen, getroffen hat.
(2) Soweit der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Aktenführung durch diese Verordnung zugelassen werden, ist die Barrierefreiheit nach Maßgabe der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung zu gewährleisten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07B0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e678821e5f71a388196b5cdcca6399c1f76ad5098f77874089e475b4a4741909

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