Zum Gesetzesinhalt

CHGeldERAV

§ 1Elektronischer Rechtsverkehr mit dem Bundesamt für Justiz

Verordnung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Aktenführung beim Bundesamt für Justiz in Verfahren zur Vollstreckung von Geldforderungen nach dem Deutsch-Schweizerischen Polizeivertrag

(1) Beim Bundesamt für Justiz können ab dem 1. Mai 2025 in Verfahren nach den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages vom 5. April 2022 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die grenzüberschreitende polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (Deutsch-Schweizerischer Polizeivertrag) (BGBl. 2023 II Nr. 339, S. 3; 2024 II Nr. 222) in Verbindung mit dem Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz vom 14. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 365; 2024 I Nr. 165) einschließlich der Zwangsvollstreckungsverfahren elektronische Dokumente eingereicht werden, wenn
1.
für die Leistung von Vollstreckungshilfe die Einreichung schriftlicher Unterlagen einschließlich Originalen und beglaubigten Abschriften notwendig ist oder
2.
Erklärungen, Anträge oder Begründungen ausdrücklich schriftlich abzufassen oder zu unterzeichnen sind.
(2) Das Bundesamt für Justiz gibt die für die Übermittlung und Bearbeitung notwendige Form, insbesondere technische Formate und Parameter, von elektronischen Dokumenten nach Absatz 1 sowie die technisch möglichen Übermittlungswege auf seiner Internetseite www.bundesjustizamt.de bekannt.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR07B0A0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e678821e5f71a388196b5cdcca6399c1f76ad5098f77874089e475b4a4741909

XML-Quelle beim Herausgeber