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ChemKlimaschutzV

§ 2Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

(1) Wer ortsfeste Einrichtungen nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a bis c in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024, die fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 enthalten, betreibt, hat sicherzustellen, dass zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 der spezifische Kältemittelverlust der Einrichtung während des Normalbetriebs die folgenden Grenzwerte nicht überschreitet:
1.
im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
2.
im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
3.
im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
4.
im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
a)
mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
b)
mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
c)
mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
(2) Die Betreiber von Einrichtungen nach Absatz 1 haben den Zugang zu allen lösbaren Verbindungen sicherzustellen, sofern dies technisch möglich und zumutbar ist.
(3) Die Abätze 1 und 2 gelten nicht für hermetisch geschlossene Einrichtungen nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/573, die als solche gekennzeichnet sind.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0640B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a916ea30a035046c2ca60df2981fc5ecd9bcfb25f008e8034df45d6f4ba0b66

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