ChemKlimaschutzV
§ 2Begrenzung des Austritts von Kältemitteln in die Atmosphäre
- 1.
- im Fall von Kälteanlagen, die in sich geschlossen nach Artikel 3 Nummer 38 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sind, mit einer Kältemittel-Füllmenge von mindestens 3 Kilogramm: 1 Prozent;
- 2.
- im Fall von nach dem 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 3 Prozent;
- b)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- c)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 1 Prozent;
- 3.
- im Fall von nach dem 30. Juni 2005 und bis zum 30. Juni 2008 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 6 Prozent;
- b)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 4 Prozent;
- c)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 2 Prozent;
- 4.
- im Fall von bis zum 30. Juni 2005 am Aufstellungsort errichteten Einrichtungen
- a)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge unter 10 Kilogramm: 8 Prozent;
- b)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge von 10 bis 100 Kilogramm: 6 Prozent;
- c)
- mit einer Kältemittel-Füllmenge über 100 Kilogramm: 4 Prozent.
Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0640B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a916ea30a035046c2ca60df2981fc5ecd9bcfb25f008e8034df45d6f4ba0b66