ChemKlimaschutzV
§ 16Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Kältemittelverlust einen dort genannten Grenzwert nicht überschreitet,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 2 den Zugang zu einer Verbindung nicht sicherstellt,
- 3.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 4.
- ohne Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Person an einem Auffrischungskurs teilnimmt,
- 6.
- entgegen § 14 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Unternehmen eine dort genannte Sachkundebescheinigung oder ein dort genanntes Unternehmenszertifikat vorweisen kann, oder
- 7.
- entgegen § 14 Absatz 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Tätigkeit von einer dort genannten Person durchgeführt wird.
- 1.
- entgegen § 15 Absatz 1 fluorierte Treibhausgase verkauft,
- 2.
- entgegen § 15 Absatz 2 fluorierte Treibhausgase erwirbt oder
- 3.
- entgegen § 15 Absatz 3 eine dort genannte Einrichtung verkauft.
- 1.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 2.
- entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt.
Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0640B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a916ea30a035046c2ca60df2981fc5ecd9bcfb25f008e8034df45d6f4ba0b66