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ChemKlimaschutzV

§ 14Betreiberpflichten

Verordnung zum Schutz des Klimas vor Veränderungen durch den Eintrag bestimmter fluorierter Treibhausgase und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573

(1) Wer die in Artikel 10 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Tätigkeiten einem anderen Unternehmen überträgt, hat sicherzustellen, dass dieses die für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das für die Durchführung der betreffenden Tätigkeit erforderliche Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann.
(2) Der Betreiber einer Einrichtung nach Artikel 5 Absatz 2 oder Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Dichtheitskontrolle nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 sowie die Prüfung nach Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
(3) Der Betreiber von Einrichtungen nach Artikel 8 Absatz 2, 3, 4 und Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 hat sicherzustellen, dass die Rückgewinnung von einer natürlichen Person durchgeführt wird, die eine diese Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0640B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0a916ea30a035046c2ca60df2981fc5ecd9bcfb25f008e8034df45d6f4ba0b66

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