(1) Fluorierte Treibhausgase gemäß Anhang I oder Anhang II Gruppe 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 genannten Zwecke nur an natürliche Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder an Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, verkauft werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten fluorierten Treibhausgase dürfen für die in Artikel 11 Absatz 6 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Zwecke nur von natürlichen Personen, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen können, oder von Unternehmen, die natürliche Personen mit Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschäftigen, erworben werden.
(3) Einrichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/573 in der Fassung vom 7. Februar 2024 dürfen nur an Endverbraucher verkauft werden, die dem Verkäufer schriftlich nachweisen, dass die Installation der Einrichtung von einer natürlichen Person, die eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vorweisen kann, oder von einer juristischen Person oder Personenvereinigung, die ein Unternehmenszertifikat nach § 10 Absatz 1 vorweisen kann, ausgeführt wird.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 8053-6-33 v. 2.7.2008 I 1139 (ChemKlimaschutzV)
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