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ChemFachAusbV

§ 2Ausbildungsdauer

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13b598c7e64fe81cb7470ce073770403cfb0f698b70e6f373d2b91fac7d39c89

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