ChemFachAusbV
§ 5Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
- 3.
- Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
- 3.1
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 3.2
- Anlagensicherheit,
- 3.3
- Umweltschutz,
- 3.4
- Einsetzen von Energieträgern,
- 3.5
- Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,
- 3.6
- Qualitätssicherung, Kundenorientierung,
- 3.7
- Kostenorientiertes Handeln;
- 4.
- Arbeitsorganisation und Kommunikation:
- 4.1
- Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,
- 4.2
- Arbeiten im Team,
- 4.3
- Informationsbeschaffung, Dokumentation,
- 4.4
- Kommunikations- und Informationssysteme;
- 5.
- Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;
- 6.
- Verfahrenstechnische Grundoperationen;
- 7.
- Installationstechnische Arbeiten;
- 8.
- Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;
- 9.
- Messtechnik;
- 10.
- Bedienen von Anlagen;
- 11.
- Herstellen und Verarbeiten von Produkten.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR090600005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13b598c7e64fe81cb7470ce073770403cfb0f698b70e6f373d2b91fac7d39c89