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ChemFachAusbV

§ 4Berufsfeldbreite Grundbildung

Verordnung über die Berufsausbildung zur Produktionsfachkraft Chemie

Die Ausbildung im ersten Jahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR090600005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 13b598c7e64fe81cb7470ce073770403cfb0f698b70e6f373d2b91fac7d39c89

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