ChemBiozidDV
§ 2Begriffsbestimmungen
- 1.
- Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,
- 2.
- Abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,
- 3.
- Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,
- 4.
- Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt,
- 5.
- Einführer: eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die ein Biozid-Produkt in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt; kein Einführer ist, wer lediglich einen Transitverkehr unter zollamtlicher Überwachung durchführt, soweit keine Be- oder Verarbeitung erfolgt.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR370610021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43482c2edf0dd5c5be61f140a4dd71fa53778de91c19bf8a7ff9d8cedc505907