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ChemBiozidDV

Allgemeine Hinweise

Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

Fußnoten und Hinweise der Quelle


(+++ Textnachweis ab: 28.7.2021 +++) 
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 528/2012 (CELEX Nr: 32012R0528)

Die V wurde als Artikel 1 der V v. 18.8.2021 I 3706 von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise und mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Sie ist gem. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 dieser V am 26.8.2021 in Kraft getreten. Gem. Art. 2 Abs. 2 dieser V tritt § 13 Abs. 1 Nr. 3 an dem Tag nach der Verkündung der Verordnung zur Änderung der Biostoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115) in Kraft, also am 28.7.2021.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR370610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43482c2edf0dd5c5be61f140a4dd71fa53778de91c19bf8a7ff9d8cedc505907

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