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ChemBiozidDV

§ 3Aufbringen und Angabe der Registriernummer

Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozid-Produkten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

(1) Biozid-Produkte, die der Übergangsvorschrift nach § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes unterliegen, dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn auf dem Biozid-Produkt die nach § 5 von der Bundesstelle für Chemikalien für das Biozid-Produkt erteilte Registriernummer aufgebracht ist. Als Registriernummern im Sinne von § 5 gelten auch Registriernummern, die nach § 4 Satz 3 der Biozid-Meldeverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I S. 1410) in der bis zum 13. Mai 2010 geltenden Fassung oder nach § 3 Absatz 2 Satz 4 der Biozid-Meldeverordnung vom 14. Juni 2011 (BGBl. I S. 1085) erteilt wurden.
(2) Biozid-Produkte nach Absatz 1 dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Online-Handel oder sonst zum Versand nur angeboten werden, wenn das Angebot die Registriernummer enthält.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR370610021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43482c2edf0dd5c5be61f140a4dd71fa53778de91c19bf8a7ff9d8cedc505907

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