BZRG
§ 32Inhalt des Führungszeugnisses
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- 1.
- die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs,
- 2.
- der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes,
- 3.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt oder nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt und diese Entscheidung nicht widerrufen worden ist,
- 4.
- Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe erkannt worden ist, wenn der Strafmakel gerichtlich oder im Gnadenweg als beseitigt erklärt und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,
- 5.
- Verurteilungen, durch die auf
- a)
- Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
- b)
- Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
- 6.
- Verurteilungen, durch die auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes
- a)
- nach § 35 oder § 36 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder
- b)
- nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafen alle oder den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat,
- 7.
- Verurteilungen, durch die neben Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist, wenn die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes oder der Maßregel nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes – auch in Verbindung mit § 39 des Konsumcannabisgesetzes oder § 30 des Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt worden ist und im übrigen die Voraussetzungen der Nummer 3 oder 6 erfüllt sind,
- 8.
- Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besserung und Sicherung, Nebenstrafen oder Nebenfolgen allein oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,
- 9.
- Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme des gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die Wiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens angeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf hinzuweisen,
- 10.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8,
- 11.
- Eintragungen nach den §§ 10 und 11,
- 12.
- die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, falls von der Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtskräftig abgesehen worden ist.
- 1.
- Verurteilungen, durch die eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
- 2.
- Eintragungen nach § 10, wenn die Entscheidung oder der Verzicht nicht länger als zehn Jahre zurückliegt,
- 3.
- Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung oder Verfügung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,
- 4.
- abweichende Personendaten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1, sofern unter diesen Daten Eintragungen erfolgt sind, die in ein Führungszeugnis für Behörden aufzunehmen sind.
- 1.
- bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung oder
- 2.
- bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung
- a)
- von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder
- b)
- von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae69fd88f433f42874104102cfaf87b11c1eed7f71ab0baf282086d9170a5400
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (5)
- § 149 GewOEinrichtung eines Gewerbezentralregisters
„… cklich als verantwortlich bezeichnet ist, begangen worden sind, wenn das Führungszeugnis für die in § 149 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichneten Entscheidungen bestimmt ist. (5) Soweit in Absatz 2 Nummer 3 bis 9 Ausnahmen für die Aufnahme von Eintragu …“
- § 14 StGBHandeln für einen anderen
„… einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist, begangen worden …“
- § 236 StGBKinderhandel
„… 71, 180a, 181a, 183 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs, wenn ein erweitertes Führungszeugnis nach § 30a oder § 31 Absatz 2 erteilt wird.“
- § 57 StGBAussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe
„… es Medizinal-Cannabisgesetzes – zurückgestellt oder zur Bewährung ausgesetzt oder b) nach § 56 oder § 57 des Strafgesetzbuchs zur Bewährung ausgesetzt worden ist und sich aus dem Register ergibt, daß der Verurteilte die Tat oder bei Gesamtstrafe …“
- § 59 StGBVoraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt
„… r 182 des Strafgesetzbuches. (2) Nicht aufgenommen werden 1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des Strafgesetzbuchs, 2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, 3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von nicht mehr …“