StGB
§ 14Handeln für einen anderen
- 1.
- als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
- 2.
- als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder
- 3.
- als gesetzlicher Vertreter eines anderen,
- 1.
- beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder
- 2.
- ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebs obliegen,
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 20.3.2026 I Nr. 95
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001270871
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 43e12baef8aed20424b3358a88921a68fb5589079344226ea54a798395d0ec11
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 32 BZRGInhalt des Führungszeugnisses
„… einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung a) von einem Vertreter oder Beauftragten im Sinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder b) von einer Person, die in einer Rechtsvorschrift ausdrücklich als verantwortlich bezeichnet ist, begangen worden …“