Zum Gesetzesinhalt

BZRG

§ 13Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

(1) In das Register sind einzutragen
1.
die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
2.
die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
3.
die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
4.
der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
5.
die Beseitigung des Strafmakels,
6.
der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
7.
Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
8.
die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
(2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese in das Register einzutragen; § 7 Abs. 1 gilt entsprechend. Die Eintragung über einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt, wenn der Schuldspruch
1.
nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
2.
nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
(3) Die Eintragung über eine Verurteilung wird aus dem Register entfernt, wenn diese in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183

Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002430971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae69fd88f433f42874104102cfaf87b11c1eed7f71ab0baf282086d9170a5400

XML-Quelle beim Herausgeber