BZRG
§ 13Nachträgliche Entscheidungen nach Jugendstrafrecht
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- 1.
- die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung durch Beschluß; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 2.
- die Aussetzung des Strafrestes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu vermerken,
- 3.
- die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit,
- 4.
- der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe,
- 5.
- die Beseitigung des Strafmakels,
- 6.
- der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe oder eines Strafrestes und der Beseitigung des Strafmakels,
- 7.
- Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 8.
- die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
- 1.
- nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes getilgt wird oder
- 2.
- nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgesetzes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in das Erziehungsregister einzutragen ist.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae69fd88f433f42874104102cfaf87b11c1eed7f71ab0baf282086d9170a5400