BZRG
§ 12Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem Strafrecht
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister
- 1.
- die nachträgliche Aussetzung der Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung; dabei ist das Ende der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht zu vermerken,
- 2.
- die nachträgliche Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers sowie die Abkürzung oder Verlängerung der Bewährungszeit oder der Führungsaufsicht,
- 3.
- der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe,
- 4.
- die Überweisung des Täters in den Vollzug einer anderen Maßregel der Besserung und Sicherung,
- 5.
- der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung und der Widerruf des Straferlasses,
- 6.
- die Aufhebung der Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers,
- 7.
- der Tag des Ablaufs des Verlustes der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Wahl- und Stimmrechts,
- 8.
- die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis,
- 9.
- Entscheidungen über eine vorbehaltene Sicherungsverwahrung,
- 10.
- die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 21.9.1984 I 1229, 1985 I 195;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.6.2026 I Nr. 183
Hinweis: Änderung durch Art. 15 Abs. 15 G v. 3.7.2026 I Nr. 199 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002430971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ae69fd88f433f42874104102cfaf87b11c1eed7f71ab0baf282086d9170a5400
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 59b StGBVerurteilung zu der vorbehaltenen Strafe
„… tellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit fest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§ 59b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die Eintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt aus dem Register entfernt.“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage JAktAV(zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen
„… igkeit ohne Bestrafung abgeschlossen oder eine gerichtliche Entscheidung nach § 413 StPO aus den in § 12 Abs. 1 Nr. 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist 20 Jahre siehe Nr. 2820.4 d) in denen auf Freiheitsstrafe von mehr als 10 Jahren …“