BzBlG
§ 7Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- Ottokraftstoffe,
- a)
- die einen höheren als den nach § 2 Abs. 1 zulässigen Gehalt an Bleiverbindungen enthalten,
- b)
- die nicht zugelassene Zusätze mit anderen Metallverbindungen enthalten,
gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung herstellt, einführt, sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder in den Verkehr bringt, - 2.
- a)
- entgegen § 2a Abs.1 Satz 1 die mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe nicht oder nicht richtig kenntlich macht,
- b)
- entgegen § 2a Abs. 1 Satz 2 den Kennzeichnungspflichtigen nicht oder nicht richtig unterrichtet,
- c)
- entgegen § 2a Abs. 2 die empfohlenen Kraftstoffqualitäten nicht bekanntgibt.
- 3.
- Entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 die schriftliche Erklärung des Herstellers nicht aufbewahrt,
- 4.
- entgegen § 5 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 5.
- entgegen § 5 Abs. 3 eine Prüfung oder Besichtigung, die Entnahme von Stichproben oder die Einsicht in geschäftliche Unterlagen nicht gestattet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 V v. 19.6.2020 I 1328
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR012340971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ad21c4f6d5211774e844476eea21def50365c13c2ea41adb1e67d3a230e38bc