Zum Gesetzesinhalt

BzBlG

§ 4Erklärung über die Beschaffenheit einzuführender Ottokraftstoffe

Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore

(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Ottokraftstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist eine schriftliche Erklärung über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffes mitzuführen und den Zolldienststellen vorzulegen. Der Einführer oder derjenige, der sonst Ottokraftstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat diese Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen aufzubewahren.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Angaben über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffs die schriftliche Erklärung nach Absatz 1 enthalten muß.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ad21c4f6d5211774e844476eea21def50365c13c2ea41adb1e67d3a230e38bc

XML-Quelle beim Herausgeber