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BzBlG

§ 8Einfuhr von Ottokraftstoffen zu Verteidigungszwecken

Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Einfuhr von Ottokraftstoffen mit einem höheren als dem in § 2 Abs. 1 festgelegten Gehalt an Bleiverbindungen, wenn die Einfuhr auf Grund entsprechender internationaler Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland zu Verteidigungszwecken erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ad21c4f6d5211774e844476eea21def50365c13c2ea41adb1e67d3a230e38bc

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