(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Ottokraftstoffe an den Verbraucher veräußert, hat die vom Hersteller mindestens gewährleistete Qualität der angebotenen Ottokraftstoffe hinsichtlich der Auswirkungen auf das motorische Verhalten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 durch Auszeichnung an den Zapfsäulen oder sonst an der Tankstelle deutlich sichtbar kenntlich zu machen. Der Lieferer hat den Auszeichnungspflichtigen über die Qualität des angelieferten Ottokraftstoffes zu unterrichten.
(2) Die Hersteller und gewerblichen Einführer von Kraftfahrzeugen haben die für ihre Ottomotoren empfohlenen Kraftstoffqualitäten gemäß der Rechtsverordnung nach Absatz 3 öffentlich bekanntzugeben.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres über Form und Inhalt der Auszeichnung nach Absatz 1 Satz 1, der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 2 und der Bekanntgabe nach Absatz 2 zu bestimmen und festzulegen, auf welche noch im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuge sich die Verpflichtung nach Absatz 2 erstreckt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 V v. 19.6.2020 I 1328
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