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BzBlG

§ 1Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes

Gesetz zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz der Gesundheit den Gehalt an Bleiverbindungen und anderen an Stelle von Blei zugesetzten Metallverbindungen in Ottokraftstoffen zu beschränken. Soweit es mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist, sollen dabei Versorgungsstörungen, Wettbewerbsverzerrungen oder Nachteile hinsichtlich der Verwendbarkeit der Ottokraftstoffe vermieden werden.
(2) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Ottokraftstoffe, die für Kraftfahrzeugmotore bestimmt sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 102 V v. 19.6.2020 I 1328

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012340971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1ad21c4f6d5211774e844476eea21def50365c13c2ea41adb1e67d3a230e38bc

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