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BwVollzO

§ 1Geltungsbereich

Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendarrest und Disziplinararrest durch Behörden der Bundeswehr

Diese Verordnung gilt für den Vollzug von Freiheitsstrafe, Strafarrest und Jugendarrest sowie für den Vollzug von Disziplinararrest an Soldaten durch Behörden der Bundeswehr.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch § 184 G v. 16.3.1976 I 581

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR022050972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c73c9249d37f467936e874d48767b676e21c32e08d32acefd7ca13ca6aaee78b

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