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BWpVerwPG

§ 3Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse

Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

Gegenüber den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Beschäftigten hat die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse, soweit die Dienstausübung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH es erfordern. Die Geschäftsführung und von dieser benannte Beschäftigte der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH üben insoweit Vorgesetztenbefugnisse aus. Die Dienstvorgesetztenbefugnisse nach § 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes liegen bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen. Weitere Einzelheiten der Ausübung der Entscheidungs- und Weisungsbefugnisse sind vertraglich zwischen dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zu regeln.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146900006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed20637515e14b95db492310bcedb2c738e6d85e81201ff263fad5ee690c3e1f

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