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BWpVerwPG

§ 2Zuweisung von Tätigkeiten

Gesetz über das Personal der Bundeswertpapierverwaltung

(1) Den Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Sinne des § 1 Satz 1 werden ab dem 1. August 2006 Tätigkeiten bei der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH zugewiesen.
(2) Die Personalgestellung nach Absatz 1 lässt die bestehenden Dienst- und Arbeitsverhältnisse zum Bund unberührt.
(3) Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer auf Grund der Personalgestellung nach Absatz 1 Tätigkeiten zugewiesen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit. Soweit es darüber hinaus im Zusammenhang mit der Personalgestellung angemessen ist, kann das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ergänzend außer- und übertarifliche Regelungen treffen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 9.6.2021 I 1614

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR146900006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed20637515e14b95db492310bcedb2c738e6d85e81201ff263fad5ee690c3e1f

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